Rechtstracker.at

§ 10 FlUVO

Fassungen
14.03.2006 bis 21.01.2010 — BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute22.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 29/2010
§ 1014.03.200621.01.2010 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.03.2006BGBl. II Nr. 109/2006

Außerkrafttretensdatum

21.01.2010danach: BGBl. II Nr. 29/2010

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Veranlassung und Vorgehen bei einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Genussuntauglichkeit des Schlachtkörpers ergeben hat, zumindest in folgenden Fällen zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      bei Notschlachtungen;
    2. Ziffer 2
      bei Tieren, bei denen bei der Schlachttieruntersuchung ein Verdacht auf eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit besteht;
    3. Ziffer 3
      bei nach der Schlachtung festgestellten akuten Entzündungen (insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen, der Hufe, des Nabels), bei Gelbsucht, bei Verdacht auf Blutvergiftung, bei Knochenbrüchen, bei Vorfällen innerer Körperteile oder bei sonstigen schwerwiegenden Verletzungen.
  2. Absatz 2,Der Schlachtkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung und die Eingeweide sind in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 als „vorläufig beanstandet“ zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der mikrobiologischen Untersuchung oder sonstiger Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluss bei den vorgeschriebenen Temperaturen aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Ist eine abgesonderte Aufbewahrung im Sinne von Absatz 2,, bei der das Verderben des Fleisches während der Dauer der mikrobiologischen oder sonstiger Untersuchungen verhütet wird, am Schlachtort nicht möglich, so kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 6, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, vorgegangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076380