Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
4. Abschnitt
Amtliche Überwachung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die amtliche Überwachung der Betriebe hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu erfolgen. Art und Umfang der Überprüfung der Betriebe hat nach den Ergebnissen der Risikobewertung zu erfolgen und ist vom Landeshauptmann nach den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Plan entsprechend festzulegen.Die amtliche Überwachung der Betriebe hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, zu erfolgen. Art und Umfang der Überprüfung der Betriebe hat nach den Ergebnissen der Risikobewertung zu erfolgen und ist vom Landeshauptmann nach den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Plan entsprechend festzulegen.
(2)Absatz 2,Werden bei den in Abs. 1 genannten Überwachungen von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach dieser Verordnung amtliche Fachassistenten eingesetzt, gilt ebenfalls das in § 7 Abs. 2 angeführte Verhältnis von 3:1.Werden bei den in Absatz eins, genannten Überwachungen von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach dieser Verordnung amtliche Fachassistenten eingesetzt, gilt ebenfalls das in Paragraph 7, Absatz 2, angeführte Verhältnis von 3:1.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020
Dokumentnummer
NOR40076388