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§ 19 FlUVO

Fassungen
14.03.2006 bis 13.12.2019 — BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 190/2023
§ 1914.12.201923.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 410/2019
§ 1914.03.200613.12.2019 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

14.03.2006BGBl. II Nr. 109/2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019danach: BGBl. II Nr. 410/2019

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

5. Abschnitt
Anpassungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Artikel 17

Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,In Betrieben mit stationärer Schlachtung ist die dauernde Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten während der Schlachtung nicht erforderlich, wenn bei der Schlachttieruntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden und wenn sichergestellt ist, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Teile bei der Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt und den entsprechenden Tierkörpern zugeordnet werden können.
  2. Absatz 2,Die Fleischuntersuchung ist aber in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach Schlachtung des ersten Tieres und innerhalb von drei Stunden nach Schlachtung des letzten Tieres durchzuführen.
  3. Absatz 3,Amtliche Fachassistenten, welche vor dem 1.1.2006 in derartigen Betrieben zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen wurden, sind weiterhin berechtigt, die Endbeurteilung durchzuführen, soweit bei den Tieren und den Tierkörpern keine Abweichungen feststellbar waren, die zu einer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken führen könnten. Wurde eine Abweichung festgestellt, so ist die Endbeurteilung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076389