Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rückstandskontrollverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
4. Abschnitt
Amtliche Kontrollen und Maßnahmen
Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des Revisions- und Probenplans gemäß § 31 LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des Revisions- und Probenplans gemäß Paragraph 31, LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:
das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs I der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 430/2004, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung;der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs römisch eins der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2004,, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung; die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß den arzneimittelrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder veterinärrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Kontrollen haben Folgendes zu umfassen:Die gemäß Absatz eins, durchzuführenden Kontrollen haben Folgendes zu umfassen:
die Tierbestände beziehungsweise alle Stadien der Aufzucht oder Produktionskette betreffend Tiere, Fleisch und tierische Primärerzeugnisse;
erforderlichenfalls Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben;
die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittel im Sinne des § 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005;die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittel im Sinne des Paragraph 3, des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,; die Prüfung der Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002.die Prüfung der Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40076426