Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
14.03.2006 bis 07.04.2020 — BGBl. II Nr. 110/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute08.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 134/2020
§ 1714.03.200607.04.2020 BGBl. II Nr. 110/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

14.03.2006BGBl. II Nr. 110/2006

Außerkrafttretensdatum

07.04.2020danach: BGBl. II Nr. 134/2020

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Tötung der Tiere und Überwachung von Beständen und Betrieben

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des Paragraph 59, Absatz 2, LMSVG, gemäß Paragraph 59, LMSVG zu töten und gemäß Paragraph 60, LMSVG zu entsorgen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 ist gemäß Absatz eins, vorzugehen, sofern die Tiere nicht durch besondere Kontrollen für unbedenklich befunden worden sind.
  3. Absatz 3,In Beständen oder Betrieben, in denen eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen wurde, sind mindestens während der folgenden zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Probenahme am Schlachthof hat der Landeshauptmann nach Anhörung des Tierhalters oder Betriebsinhabers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
  5. Absatz 5,Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß Paragraph 13, einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076430