Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
14.03.2006 bis 23.01.2009 — BGBl. II Nr. 110/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute08.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 134/2020
§ 1824.01.200907.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 24/2009
§ 1814.03.200623.01.2009 BGBl. II Nr. 110/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.03.2006BGBl. II Nr. 110/2006

Außerkrafttretensdatum

23.01.2009danach: BGBl. II Nr. 24/2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen

Paragraph 18, (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß Paragraph 31, LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den Anhängen römisch eins und römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Höchstmengen oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, überschreiten, so hat der Landeshauptmann im Herkunftsbetrieb der Tiere Ermittlungen und Kontrollen gemäß Absatz 2, zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, haben zumindest Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Bestandes sowie des Herkunftsbetriebes,
    2. Ziffer 2
      alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse,
    3. Ziffer 3
      eine repräsentative Anzahl von Stichproben.
  2. Absatz 3,Bei Milch, Eiern oder Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, entsprechend den Vorgaben des Paragraph 35, LMSVG durchzuführen.
  3. Absatz 4,Bei Milch, Eiern oder Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß Paragraph 60, LMSVG vorzugehen.
  4. Absatz 5,Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Absatz eins, nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, so ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Absatz 7, Satz 3 bis 5 vorzugehen.
  5. Absatz 6,Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß Paragraph 15, verhängt werden. Weiters sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 16, durchzuführen. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des Paragraph 58, Absatz 4, LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
  6. Absatz 7,Werden aus einem im Sinne des Absatz 6, ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben oder werden bei Kontrollen gemäß Absatz eins bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwerten im Sinne des Absatz eins, festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen. Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
  7. Absatz 8,Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Charge ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG anzuordnen ist. Das Verbot ist aufzuheben, wenn auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe vorliegen.

Schlagworte

Revisionsplan, Höchstwert

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076431