Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Organisation der Ausbildungslehrgänge
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge sind von den Dienstbehörden erster Instanz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.
(3)Absatz 3,Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (Paragraph 5, Absatz 2,). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.
(5)Absatz 5,Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 42a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333),die österreichische Staatsbürgerschaft (Paragraph 42 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333),
die volle Handlungsfähigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dem Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten verbunden sind,
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst,
die körperliche Eignung für den Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten,
die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäß Punkt 11.1. und 11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979.
(6)Absatz 6,Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(7)Absatz 7,Erforderlichenfalls hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Zuweisung (Zulassung) zu einem von einer anderen Dienstbehörde erster Instanz veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40076709