Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Praktische Verwendung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 27 (Arbeits-) Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß von zehn (Arbeits-)Wochen in einer Ausbildungsanstalt und im Ausmaß von 17 (Arbeits-)Wochen in der Stammanstalt des Auszubildenden zurückzulegen.
(2)Absatz 2,Die Schulung am Arbeitsplatz gemäß dem Ausbildungsplan und den Vorgaben des Ausbildungsleiters und/oder des Anstaltsleiters obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
(3)Absatz 3,Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40076819