Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.04.2006 bis 08.06.2016 — BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 1301.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016danach: BGBl. II Nr. 137/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Lehrgangs- und Eignungskonferenz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock römisch zwei) und dem letzten Abschnitt des Curriculums (Vertiefung und Abschluss) eine Eignungskonferenz statt.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen haben an diesen Konferenzen jeweils teilzunehmen:
    1. Ziffer eins
      der Leiter der (zentralen) Bildungseinrichtung oder sein Vertreter an beiden Konferenzen,
    2. Ziffer 2
      die Lehrbeauftragten des jeweiligen Ausbildungslehrganges an der Lehrgangskonferenz, wobei zur Beschlussfassung die Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Lehrbeauftragten erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      die Anstaltsleiter der Lehrgangsteilnehmer an beiden Konferenzen und
    4. Ziffer 4
      die Ausbildungsleiter der betreffenden Justizanstalten an beiden Konferenzen.
  3. Absatz 3,Aufgabe dieser Konferenzen ist die Beratung und Feststellung der Eignung der Auszubildenden für die Verwendungsgruppe E2b auf Grundlage des bisherigen Ausbildungserfolges, der bisherigen Beurteilungen und der Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an die Dienstbehörde darüber, ob das einjährige Ausbildungscurriculum plangemäß durchgeführt oder eine vorzeitige Auflösung des befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses oder eine Ausschließung von der Grundausbildung (Absatz 4,) erfolgen soll.
  4. Absatz 4,Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Lehrgangsziel nicht erreichen wird. Die Entscheidung über die Ausschließung obliegt dem jeweiligen Leiter der Dienstbehörde erster Instanz.

Schlagworte

Lehrgangskonferenz

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076820