Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Lehrgangs- und Eignungskonferenz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock II) und dem letzten Abschnitt des Curriculums (Vertiefung und Abschluss) eine Eignungskonferenz statt.Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock römisch zwei) und dem letzten Abschnitt des Curriculums (Vertiefung und Abschluss) eine Eignungskonferenz statt.
(2)Absatz 2,Im Einzelnen haben an diesen Konferenzen jeweils teilzunehmen:
der Leiter der (zentralen) Bildungseinrichtung oder sein Vertreter an beiden Konferenzen,
die Lehrbeauftragten des jeweiligen Ausbildungslehrganges an der Lehrgangskonferenz, wobei zur Beschlussfassung die Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Lehrbeauftragten erforderlich ist,
die Anstaltsleiter der Lehrgangsteilnehmer an beiden Konferenzen und
die Ausbildungsleiter der betreffenden Justizanstalten an beiden Konferenzen.
(3)Absatz 3,Aufgabe dieser Konferenzen ist die Beratung und Feststellung der Eignung der Auszubildenden für die Verwendungsgruppe E2b auf Grundlage des bisherigen Ausbildungserfolges, der bisherigen Beurteilungen und der Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an die Dienstbehörde darüber, ob das einjährige Ausbildungscurriculum plangemäß durchgeführt oder eine vorzeitige Auflösung des befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses oder eine Ausschließung von der Grundausbildung (Abs. 4) erfolgen soll.Aufgabe dieser Konferenzen ist die Beratung und Feststellung der Eignung der Auszubildenden für die Verwendungsgruppe E2b auf Grundlage des bisherigen Ausbildungserfolges, der bisherigen Beurteilungen und der Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an die Dienstbehörde darüber, ob das einjährige Ausbildungscurriculum plangemäß durchgeführt oder eine vorzeitige Auflösung des befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses oder eine Ausschließung von der Grundausbildung (Absatz 4,) erfolgen soll.
(4)Absatz 4,Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Lehrgangsziel nicht erreichen wird. Die Entscheidung über die Ausschließung obliegt dem jeweiligen Leiter der Dienstbehörde erster Instanz.
Schlagworte
Lehrgangskonferenz
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40076820