Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.04.2006 bis 08.06.2016 — BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 1901.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016danach: BGBl. II Nr. 137/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungssenat

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Prüfungssenat (Paragraph 29, Absatz 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll ein Prüfer bzw. ein Mitglied des Prüfungssenates Lehrbeauftragter aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich, einer aus dem humanwissenschaftlichen Bereich und einer Ausbildungsleiter in einer Ausbildungsanstalt sein. Alle Prüfer sollen die für Prüfer vorgesehenen Aus- und Fortbildungen absolviert haben.
  2. Absatz 2,Die Auslosung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied dieses Senates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen Prüfung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bzw. der Fragen für das Fachgespräch bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann überdies Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076826