Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen, die aus Teilprüfungen und einer abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Gesamtprüfung besteht.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der im dritten Ausbildungsabschnitt angeführten Ausbildungsmodule (Anlage 2.3) finden Teilprüfungen statt (§ 14 Abs. 2).Hinsichtlich der im dritten Ausbildungsabschnitt angeführten Ausbildungsmodule (Anlage 2.3) finden Teilprüfungen statt (Paragraph 14, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(4)Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil der abschließenden Prüfung (Fach- und Prüfungsgespräch, § 16 Abs. 3) findet etwa eine Woche vor Ende der Grundausbildung statt (§ 14 Abs. 4) und ist als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.Der mündliche Prüfungsteil der abschließenden Prüfung (Fach- und Prüfungsgespräch, Paragraph 16, Absatz 3,) findet etwa eine Woche vor Ende der Grundausbildung statt (Paragraph 14, Absatz 4,) und ist als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(5)Absatz 5,Die Zuweisung zur abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule sowie die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen. Die Zuweisung zu den Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) erfolgt durch den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug in Abstimmung mit der Dienstbehörde erster Instanz.Die Zuweisung zur abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule sowie die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen. Die Zuweisung zu den Teilprüfungen (Paragraph 14, Absatz 2,) erfolgt durch den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug in Abstimmung mit der Dienstbehörde erster Instanz.
(6)Absatz 6,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Gesamtprüfung nach § 16 Abs. 3, die schriftliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 und alle Teilprüfungen nach § 14 Abs. 2 bestanden wurden.Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Gesamtprüfung nach Paragraph 16, Absatz 3,, die schriftliche Prüfung nach Paragraph 16, Absatz eins und alle Teilprüfungen nach Paragraph 14, Absatz 2, bestanden wurden.
(7)Absatz 7,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils rund vier Wochen betragen.
(8)Absatz 8,Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei rund sechs Wochen betragen. Die Wiederholung der Gesamtprüfung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(9)Absatz 9,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40076827