Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.04.2006 bis 08.06.2016 — BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute09.06.2016 § → § BGBl. II Nr. 137/2016
§ 2001.04.200608.06.2016 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016danach: BGBl. II Nr. 137/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen, die aus Teilprüfungen und einer abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Gesamtprüfung besteht.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der im dritten Ausbildungsabschnitt angeführten Ausbildungsmodule (Anlage 2.3) finden Teilprüfungen statt (Paragraph 14, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
  4. Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil der abschließenden Prüfung (Fach- und Prüfungsgespräch, Paragraph 16, Absatz 3,) findet etwa eine Woche vor Ende der Grundausbildung statt (Paragraph 14, Absatz 4,) und ist als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung zur abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule sowie die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen. Die Zuweisung zu den Teilprüfungen (Paragraph 14, Absatz 2,) erfolgt durch den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug in Abstimmung mit der Dienstbehörde erster Instanz.
  6. Absatz 6,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Gesamtprüfung nach Paragraph 16, Absatz 3,, die schriftliche Prüfung nach Paragraph 16, Absatz eins und alle Teilprüfungen nach Paragraph 14, Absatz 2, bestanden wurden.
  7. Absatz 7,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils rund vier Wochen betragen.
  8. Absatz 8,Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei rund sechs Wochen betragen. Die Wiederholung der Gesamtprüfung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  9. Absatz 9,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076827