Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/2Anlage 2 /, 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anlage 2.2
Phase 2 (Praxisblock I) – AusbildungsinhaltePhase 2 (Praxisblock römisch eins) – Ausbildungsinhalte |
| Landesgerichtliches Gefangenenhaus (Ausbildungswochen 1 bis 5) | Strafvollzugsanstalt (Ausbildungswochen 6 bis 10) |
Ausbildungswoche 1 bzw. 6 (die Inhalte sind für die Ausbildung in einem lg. Gefangenenhaus und einer StVA gleich) | Allgemeine Einführung in den Justizwachdienst Kennen lernen der Organisationseinheiten einer Justizanstalt Grußpflicht und Meldungserstattung Verhalten als Uniformträger Meldepflichten nach dem BDG 1979 Umgang mit Dritten (Lieferanten, Besucher, Fremdpersonen) Vertraut machen mit der Hausordnung Grundlagen des Alarmplans
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Ausbildungswochen 2 bis 4 bzw. 7 bis 9 (die Inhalte werden jeweils aus Sicht des unterschiedlichen Aufgabenbereichs der Anstalten vermittelt) | Schulung Dienstwaffen (Modul 3) Tagesablauf (begleitende Teilnahme unter ständiger Beaufsichtigung durch Ausbildungsbeauftragten bzw. Trainer; abschließend Reflexion des Erlernten) Kontakte nach außen (Besuch, Telefonate, Briefverkehr) Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Anlegen von Fesseln) Durchsuchung von Personen und von Räumen Aufnahme bzw. Entlassung eines Insassen Kennen lernen der Werkstätten
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Ausbildungswoche 5 bzw. 10 | Ausbildungsübergreifende Module: Bewährungshilfe; klientenorientierte Betreuung; teamorientierte Aufarbeitung von Problemfällen Gerichtsverhandlung und Nachbesprechung mit dem Richter Drogen- und Alkoholberatungsstelle (alternativ: Heilpädagogische Station des Landes); Erziehungsmängel; Fallbesprechung
| Ausbildung an den Dienstwaffen: |
Nach der fünften Ausbildungswoche wechseln die Auszubildenden die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. |
Phase 2 (Praxisblock I) – LernzielePhase 2 (Praxisblock römisch eins) – Lernziele |
Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung der Insassen (§ 36 StVG)Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung der Insassen (Paragraph 36, StVG) Durchführung der Essensausgabe an die Insassen (§ 38 StVG)Durchführung der Essensausgabe an die Insassen (Paragraph 38, StVG) Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b StVG)Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (Paragraph 90 b, StVG) Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG)Abwicklung von Besuchen (Paragraphen 93 bis 95 StVG) Überwachung von Telefongesprächen (§ 96a StVG)Überwachung von Telefongesprächen (Paragraph 96 a, StVG) Durchführung einer Personendurchsuchung (Insassen) Durchführung einer Personendurchsuchung sowie die stichprobenweise Kontrolle der Taschen und Fahrzeuge (§ 101 Abs. 4 StVG)Durchführung einer Personendurchsuchung sowie die stichprobenweise Kontrolle der Taschen und Fahrzeuge (Paragraph 101, Absatz 4, StVG) Durchführung von Haftraum- und Personenvisitierungen (§ 102 Abs. 2 StVG)Durchführung von Haftraum- und Personenvisitierungen (Paragraph 102, Absatz 2, StVG) Handhabung von Schlüsseln, Waffen, Munition usw. sowie Verhalten bei Verlust (§ 102 Abs. 3, 4 und 5 StVG)Handhabung von Schlüsseln, Waffen, Munition usw. sowie Verhalten bei Verlust (Paragraph 102, Absatz 3, 4 und 5 StVG) Besondere Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 StVG)Besondere Sicherheitsmaßnahmen (Paragraph 103, StVG) Gebrauch von Schusswaffen (§ 105 Abs. 6 StVG)Gebrauch von Schusswaffen (Paragraph 105, Absatz 6, StVG) Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG)Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (Paragraph 105, Absatz 7, StVG) Kenntnis und Unterscheidung der Ordnungswidrigkeiten (§ 107 StVG)Kenntnis und Unterscheidung der Ordnungswidrigkeiten (Paragraph 107, StVG) Abmahnung eines Insassen (§ 108 Abs. 1 StVG), Meldung an den Anstaltsleiter (§ 108 Abs. 3 StVG)Abmahnung eines Insassen (Paragraph 108, Absatz eins, StVG), Meldung an den Anstaltsleiter (Paragraph 108, Absatz 3, StVG) Aufnahme (§ 131 StVG)Aufnahme (Paragraph 131, StVG) Information eines Insassen über seine Rechte und Pflichten entsprechend dem Strafvollzugsgesetz und der Hausordnung (§§ 11, 26, 44, 112, 116 und 120 StVG)Information eines Insassen über seine Rechte und Pflichten entsprechend dem Strafvollzugsgesetz und der Hausordnung (Paragraphen 11, 26, 44, 112, 116 und 120 StVG) Behandlung von Insassen (Punkt 1.4 VZO) Überwachung der Insassen bei der Bewegung im Freien, Sicherheitsdienst etc. Entgegennahme und Weiterleitung der Post, Beschwerden und Ansuchen der Insassen Mitwirkung im Werkstättendienst (Punkt 5.8 VZO) einschließlich Sicherheitseinrichtungen und Kontrolle Korrektes Verhalten als Justizwachebeamter (persönliche Einsatzfähigkeit) gemäß Punkt 6.1 VZO, Verbot der Geschenkannahme (§ 59 BDG 1979)Korrektes Verhalten als Justizwachebeamter (persönliche Einsatzfähigkeit) gemäß Punkt 6.1 VZO, Verbot der Geschenkannahme (Paragraph 59, BDG 1979) Vorschriftsmäßige Uniformierung (Punkt 6.2 VZO, § 60 BDG 1979)Vorschriftsmäßige Uniformierung (Punkt 6.2 VZO, Paragraph 60, BDG 1979) Handhabung, Behandlung und Verwahrung der Dienstwaffen und Munition (Erlass des BMJ vom 7. Juli 2000, JMZ 54401/3-V 4/2000)Handhabung, Behandlung und Verwahrung der Dienstwaffen und Munition (Erlass des BMJ vom 7. Juli 2000, JMZ 54401/3-V 4 aus 2000,) Führen der Dienstwaffen (Punkt 4 EskorteO) Grußpflicht (Punkt 6.3 VZO) Meldungserstattung an Vorgesetzte (Punkt 6.4. VZO) Überwachung von Besuchen (Punkt 6.6.1.1 VZO) Durchführung von Vorführdiensten (Punkt 6.6.1.2 VZO) Durchführung von Ausführungen bzw. Überstellungen (Punkt 6.6.1.3 VZO und EskorteO) Erfüllung der Aufgaben von Postendiensten (Punkt 6.6.1.4 VZO) Durchführung von Abteilungsdienst (Punkt 6.6.2 VZO)
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Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
NOR40076834