Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß Paragraph 21, verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 und 2 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Absatz eins und 2 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Dokumentnummer
NOR40076860