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§ 15 ZÄKWO

Fassungen
28.03.2006 bis 14.03.2011 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute22.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 87/2016
§ 1515.03.201121.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 91/2011
§ 1528.03.200614.03.2011 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2011danach: BGBl. II Nr. 91/2011

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlkundmachung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,In der Wahlkundmachung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Wahltag (Paragraph 14, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts bis zum Wahltag eingesendet werden können;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Delegierten und deren Funktionen;
    4. Ziffer 4
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. Ziffer 5
      die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
    6. Ziffer 6
      die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge
      1. Litera a
        für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin jeweils eine Person und
      2. Litera b
        für die übrigen im Wahlkreis zu wählenden Delegierten jeweils zwei Personen enthalten müssen, und dass bei jedem/jeder Bewerber/Bewerberin zu bezeichnen ist, für welche Funktion er/sie kandidiert;
    8. Ziffer 8
      die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge von einer in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;
    9. Ziffer 9
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
    10. Ziffer 10
      die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
    11. Ziffer 11
      die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat;
    12. Ziffer 12
      die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Wahlkundmachungen.
  2. Absatz 2,Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076865