Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verständigung der Delegierten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützer Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011
Dokumentnummer
NOR40076884