Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Durchführung der Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Prüfung sind die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Prüfung hat zwei Stunden zu betragen.
(3)Absatz 3,Jeder Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsfragen selbständig und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zu beantworten.
(4)Absatz 4,Aufsichtsorgane in der erforderlichen Zahl haben für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen. Das leitende Aufsichtsorgan hat ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Aufsichtsorgane, die Namen der Prüfungsteilnehmer, die gestellten Prüfungsfragen, die Anzahl der abgegebenen Prüfungsbögen sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.
(5)Absatz 5,Die Prüfungsbögen sind spätestens nach Ablauf der Prüfungsdauer (Abs. 2) an die Aufsichtsorgane zu übergeben.Die Prüfungsbögen sind spätestens nach Ablauf der Prüfungsdauer (Absatz 2,) an die Aufsichtsorgane zu übergeben.
(6)Absatz 6,Beantwortet der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsfragen mit fremder Hilfe oder durch die Verwendung von Hilfsmitteln, so gilt die Prüfungsarbeit als „Nicht bestanden“. Diese Umstände sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Dokumentnummer
NOR40076910