Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖPA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfungskommission
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Österreichischen Patentamt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten des Österreichischen Patentamtes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40076955