Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
23.03.2006 bis 14.04.2009 — BGBl. II Nr. 126/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute28.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 166/2017
§ 415.04.200927.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 107/2009
§ 423.03.200614.04.2009 BGBl. II Nr. 126/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.03.2006BGBl. II Nr. 126/2006

Außerkrafttretensdatum

14.04.2009danach: BGBl. II Nr. 107/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsgegenstände und -merkmale

Paragraph 4, (1) Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 10 bis 45 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Ziffer 3 Punkt 3,;
  2. Ziffer 2
    über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 50 bis 52 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten bei den Merkmalen 4.1.5.2, 4.3.1 und 4.3.3 sowie ohne die Merkmale unter Ziffer 3 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 2,;
  3. Ziffer 3
    über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 55 bis 74 und 80 bis 93 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten sowie ohne die Merkmale unter Ziffer 3 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 2,;
  4. Ziffer 4
    soweit den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2003 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 3, eins Punkt 6, 2 Punkt 2, 2 Punkt 3, 2 Punkt 5, 4 Punkt eins Punkt eins und 4 Punkt eins Punkt 4, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten.
  1. Absatz 2,Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt römisch drei lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993,.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40077067