Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitskostenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsunterlagen
§ 7.Paragraph 7,
Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden. Die Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40077070