Kurztitel
Sicherheiten für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2006,
Text
Teilweise Freigabe der Sicherheit
§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S 24, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung. Paragraph 6 a, Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005,, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S 24, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.