Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
die Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß § 6 mitzuwirken,sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß Paragraph 6, mitzuwirken,
fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen,
sich zu vergewissern, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden,
Stellungnahmen gemäß § 7 (2), § 8 (2) und § 10 (1) abzugeben undStellungnahmen gemäß Paragraph 7, (2), Paragraph 8, (2) und Paragraph 10, (1) abzugeben und
an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß § 4 Abs. 7 und 8 mitzuwirken.an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 7 und 8 mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077256