Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Änderungen an Tunneln
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei allen wesentlichen baulichen und betrieblichen Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln
hat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden;
hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen;
hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen wesentlicher Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.Bei Vorliegen wesentlicher Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077261