Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8bParagraph 8 b
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz eins,In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e gekennzeichnet sind, ist es verboten,In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e, gekennzeichnet sind, ist es verboten,
(2)Absatz 2,Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins c, gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40077270