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§ 5 PatVG

Fassungen
01.06.2006 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 55/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 501.06.200630.06.2018 BGBl. I Nr. 55/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. I Nr. 55/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2018

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufklärung

Paragraph 5,

Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077277