Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Beachtliche Patientenverfügung
Voraussetzungen
§ 8.Paragraph 8,
Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich. Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der Paragraphen 4 bis 7 erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Dokumentnummer
NOR40077280