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§ 382g EO

Fassungen
01.07.2006 bis 31.05.2009 — BGBl. I Nr. 56/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 382g heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 382g01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 105/2019
§ 382g18.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 382g01.06.200917.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
§ 382g01.07.200631.05.2009 BGBl. I Nr. 56/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 382 g

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 56/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009danach: BGBl. I Nr. 40/2009

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen

Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 409,

Absatz 2,).

Text

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Paragraph 382 g, (1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

  1. Ziffer eins
    Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
  2. Ziffer 2
    Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  3. Ziffer 3
    Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  4. Ziffer 4
    Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
  5. Ziffer 5
    Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
  6. Ziffer 6
    Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
  1. Absatz 2,Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
  2. Absatz 3,Auf einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 6 ist Paragraph 391, Absatz 2, nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40077317