Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2006Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148fParagraph 148 f
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind (vgl. § 302 Abs. 2).Ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind vergleiche Paragraph 302, Absatz 2,).
Text
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f.Paragraph 148 f,
(1)Absatz eins,Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € Anmerkung eins, ); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Abweichend von Absatz eins, ist auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,Für die nach Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten,
deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,),
die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen,die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen,
die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Paragraph 149 d, bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,
gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € (Anm. 2), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € (Anm. 3). Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (Paragraph 149 e, Absatz 3,) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € Anmerkung 2, ), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € Anmerkung 3, ). Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(_________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 16 050,54 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 16 050,54 €
gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 16 307,35 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 16 307,35 € Anm. 2: für 2007: 10 359,91 €Anmerkung 2: für 2007: 10 359,91 €
Anm. 3: für 2007: 5 179,56 €)Anmerkung 3: für 2007: 5 179,56 €)
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR40077447