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§ 14 BSFG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 64/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.07.200731.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013
§ 1401.07.200630.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 64/2006
§ 1401.01.200630.06.2006 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 64/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

5. Abschnitt
Maßnahmen gegen das Doping

Doping

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
  2. Absatz 2,Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn
    1. Ziffer eins
      sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) befinden,
    2. Ziffer 2
      Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
    3. Ziffer 3
      Sportler die Meldepflichten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, verletzen,
    4. Ziffer 4
      Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopingkontrolluntersuchung nicht mitwirken,
    5. Ziffer 5
      Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und die für die Anwendung verbotener Methoden notwendige technische Ausstattung besitzen, soweit diese nicht nachweislich von den Betreuungspersonen für die eigene Krankenbehandlung oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die Betreuung der Sportler – wie etwa bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen – benötigt werden oder den Sportlern für deren Besitz keine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 18, gewährt wurde,
    6. Ziffer 6
      Sportler oder deren Betreuungspersonen auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder
    7. Ziffer 7
      Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß Paragraph 5 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, verstoßen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen; ebenso Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Sportler, der Tierhalter oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopingkontrolluntersuchung am Tier nicht mitwirkt.
  4. Absatz 4,Im Interesse des fairen sportlichen Wettbewerbs haben der Sportler, der Tierhalter und der für das Tier Verantwortliche dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3 und 4 gelten nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 18, vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
  6. Absatz 6,Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 7,Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern sind die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077499