Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Dopingprävention
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Ausbildung und Programme hat zu sein, die Sportler von der Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden abzuhalten, über die Risken des Dopings zu informieren und über die möglichen Disziplinarmaßnahmen aufzuklären.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung sowie Informations- und Aufklärungsprogramme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Die Ausbildung sowie Informations- und Aufklärungsprogramme gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden;
die gesundheitlichen Folgen von Doping;
die Dopingkontrollverfahren;
die Pflichten und Rechte der Sportler;
die jeweils gültigen Anti-Doping-Regelungen;
die Konsequenzen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Regelungen.
(3)Absatz 3,Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen im Sinne des Abs. 2 von den zuständigen Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2 nachweislich aufzuklären.Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen im Sinne des Absatz 2, von den zuständigen Sportorganisationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nachweislich aufzuklären.
Schlagworte
Informationsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077500