Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der BSO eine fachlich geeignete unabhängige Einrichtung mittels Vertrag zu beauftragen, die zur Anordnung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen im Sinne dieses Gesetzes berufen ist. Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
(2)Absatz 2,Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt ferner die Information der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:
die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden gemäß § 14;die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden gemäß Paragraph 14,;
die gesundheitlichen Folgen, die bei Doping eintreten können;
die für die nationalen und internationalen Sportverbände vorgesehenen und von diesen akzeptierten Anti-Doping-Regelungen;
die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden;
das Dopingkontrollverfahren;
die von den nationalen und internationalen Sportverbänden vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen;
den Kostenersatz für die Durchführung von Dopingkontrollen;
die Anti-Doping-Bestimmungen im Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983.die Anti-Doping-Bestimmungen im Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,.
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.Die Informationen gemäß Absatz 2, sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf den Ersatz der Kosten der Dopingkontrolle verlangen:
vom zuständigen Bundessportfachverband bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß Z 2 oder bei sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen;vom zuständigen Bundessportfachverband bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß Ziffer 2, oder bei sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen;
vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;
vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm schriftlich verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 19 Abs. 5 angeordnet wurde;vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm schriftlich verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, angeordnet wurde;
vom internationalen Sportverband, von dem die Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund des Reglements des internationalen Sportverbandes die Kosten von einem Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u. ä.) zu tragen sind, von diesem;
von der Sportorganisation gemäß § 24 Abs. 2, wenn die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.von der Sportorganisation gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, wenn die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.
(5)Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40077502