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§ 5 AÖF-G

Fassungen
01.01.2007 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 501.01.200724.05.2018 BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 67/2006

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

AÖF-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem AÖF im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf sein Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Insbesondere haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Erfüllung der Aufgaben des AÖF mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Der AÖF ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
  4. Absatz 4,Alle mit den Aufgaben des AÖF betrauten Organe des AÖF sowie sonstige von diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des AÖF bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist oder der mit der Unterstützung aus dem AÖF bedachte Staatsbürger einer Übermittlung der ihn betreffenden Daten ausdrücklich zugestimmt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/67/P5/NOR40077605