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§ 8 AÖF-G

Fassungen
01.01.2007 bis 24.07.2020 — BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 83/2020
§ 801.01.200724.07.2020 BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 67/2006

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020danach: BGBl. I Nr. 83/2020

Abkürzung

AÖF-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Aufgaben des Kuratoriums

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vertretung des AÖF nach außen;
    2. Ziffer 2
      Erlassung einer Geschäftsordnung;
    3. Ziffer 3
      Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers;
    4. Ziffer 4
      Erlassung von Richtlinien für die Zuwendungen;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    6. Ziffer 6
      Erstellung eines Finanzplanes für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 5,;
    7. Ziffer 7
      Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß Absatz 6,
  2. Absatz 2,Die Richtlinien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Bei Genehmigung von Zuwendungen hat der AÖF die Bedürftigkeit des Einreichers unter Berücksichtigung aller diesem zur Verfügung stehenden Vermögenschaften und Einkunftsquellen zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, die den Betrag von jährlich 1.000,- € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Das Kuratorium hat jährlich einen Finanzplan zu erstellen, der sich an den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren hat und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 15. Dezember des vorangehenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist.
  6. Absatz 6,Das Kuratorium hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht samt Rechnungsabschluss zu erstellen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser hat eine Information über die Finanzgebarung (Reinvermögen, Bestands- und Erfolgsrechnung) zu enthalten.

Schlagworte

Bestandsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077608