Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IST-Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Finanzierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology - Austria.
(2)Absatz 2,Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung,
Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung,
Teilfinanzierung durch Dritte,
Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung geregelt.
(3)Absatz 3,Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40077629