Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IST-Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
PhD-Programme
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.
(2)Absatz 2,Vor der Einrichtung eines PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme in PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
(4)Absatz 4,Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.
(5)Absatz 5,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40077637