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Anl. 6 UniStEV 2004

Fassungen
27.05.2006 bis 30.09.2008 — BGBl. II Nr. 200/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 626.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 601.10.200825.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
Anl. 627.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 616.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

27.05.2006BGBl. II Nr. 200/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008danach: BGBl. II Nr. 328/2008

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

                                                        Anlage 6

                                                     zu § 9 Abs. 7

      Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

1.    Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

1.1   Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, zu denen zumindest

      in einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres an

      dieser Universität eine Zulassung bestand oder eine

      Fortsetzungsmeldung erfolgte.

1.2   Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

      bilden; die ordentlichen Studien einer oder eines Studierenden

      sind fortlaufend zu nummerieren.

2.    Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

2.1   Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.2   Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe

      nicht rückführbar zu verschlüsseln.

3. Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

____________________________________________________________________

Lfd.    Feldinhalt                            Anmerkungen

Nr.

____________________________________________________________________

1       Matrikelnummern-Ersatz      siebenstellige Ziffernfolge

                                    anstelle der Matrikelnummer

                                    gemäß 2

____________________________________________________________________

2       Staatsangehörigkeit         I = Inländer /in,

                                    A = Ausländer/in

____________________________________________________________________

3       Geschlecht                  M, W

____________________________________________________________________

4       Nr. des Studiums            lfd. Nr. gemäß 1.2

____________________________________________________________________

5       Fortsetzungsmeldung         4.1

____________________________________________________________________

6       Kennzeichnung               4.2

        Studiengesetz

____________________________________________________________________

7       Kennzeichnung des           Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4

        Studiums

____________________________________________________________________

8       Semesterzahl Fach-1         4.3

        (§ 9 Abs. 3)

____________________________________________________________________

9       Semesterzahl Fach-2         4.3

        (§ 9 Abs. 3)

____________________________________________________________________

10      Studienabschnitt (Fach-1)   Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

____________________________________________________________________

11      Studienabschnitt (Fach-2)   Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

____________________________________________________________________

12      Semesterstundenzahl Fach-1  4.4.1, 4.4.3

____________________________________________________________________

13      Semesterstundenzahl Fach-2  4.4.2

____________________________________________________________________

14      Semesterstundenzahl mit     4.4.1, 4.4.3

        positiver Beurteilung

        Fach-1

____________________________________________________________________

15      Semesterstundenzahl mit     4.4.2

        positiver Beurteilung

        Fach-2

____________________________________________________________________

16      ECTS-Punkte Fach-1          4.4.1, 4.4.3

____________________________________________________________________

17      ECTS-Punkte Fach-2          4.4.2

____________________________________________________________________

Die Felder 1 bis 4, 6, 7, 12 und 14 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 16 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

  1. Ziffer 4
    Feldinhalt

4.1 Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 zur Fortsetzung gemeldet

römisch eins A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsstudienjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

leer in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

4.3 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2, UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.4 Semesterstundenzahl und ECTS-Punkte

Die Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach ist ganzzahlig darzustellen;

allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden. Die ECTS-Punkte sind mit Komma auf zwei Dezimalstellen darzustellen.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan zugeordneten Semesterstundenzahl und ECTS-Anrechnungspunktezahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12, 14 und 16 einzutragen.

4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2, UniStG auslaufend ab- solviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12, 14 und 16 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13, 15 und 17 einzutragen.

4.4.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß Paragraph 80, Absatz 2, UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit 2 Semesterstunden anzusetzen.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40077703