Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß § 8 in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn Paragraph 9, Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im Paragraph 8, beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles und gegebenenfalls der Anlage 1 (JAR-FCL 1) nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
NOR40077738