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§ 12 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016
§ 1215.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 1215.03.200714.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 1201.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007danach: BGBl. II Nr. 58/2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugschülerausweise

Paragraph 12, (1) Der Flugschülerausweis (Paragraph 51, LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Bewerber das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderliche Mindestalter erreicht hat,
  2. Ziffer 2
    verlässlich (Paragraph 4,) ist und
  3. Ziffer 3
    tauglich (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,) ist.
  1. Absatz 2,Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
  2. Absatz 3,Der Flugschülerausweis wird ersetzt
    1. Ziffer eins
      durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
    2. Ziffer 2
      durch gemäß Paragraph 40, LFG anerkannte oder gemäß Paragraph 41, LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
    4. Ziffer 4
      für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in Paragraph 5, festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
  3. Absatz 4,Ist für die Erlangung eines Scheines mit der Ausnahme von Scheinen gemäß Paragraph 23, die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflüge über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Scheines erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
  4. Absatz 5,Im Falle von Ausbildungen für die Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, dürfen Alleinflüge nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
  5. Absatz 6,Die Gültigkeitsdauer des Flugschülerausweises beträgt drei Jahre.

Schlagworte

Hängegleiterschein

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077741