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§ 15 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute15.03.2007 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 1501.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007danach: BGBl. II Nr. 58/2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

Paragraph 15, (1) Die im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.

  1. Absatz 2,Alle übrigen im Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
  2. Absatz 3,Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im Paragraph 13, Absatz 2, unter Ziffer 6 bis 13 bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt.

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077744