Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen
Luftfahrtpersonals
§ 17. (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:Paragraph 17, (1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten jedenfalls zu umfassen:
eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2)Absatz 2,Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen.Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß Paragraph 23, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
NOR40077746