Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Eingeschränkter Privatpilotenschein
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, sowie der Absatz 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, für Bestimmungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge Abweichungen zu Abs. 1 festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen. Auf Grund solcher Regelungen erworbene Berechtigungen sind auf Ultraleichtflugzeuge beschränkt.Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, für Bestimmungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge Abweichungen zu Absatz eins, festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen. Auf Grund solcher Regelungen erworbene Berechtigungen sind auf Ultraleichtflugzeuge beschränkt.
(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Absatz eins und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß Paragraph 23, entsprechend anzurechnen.
(4)Absatz 4,Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, durchzuführen.
(5)Absatz 5,Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Absatz eins und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(6)Absatz 6,Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.Die mit einem Schein gemäß Absatz eins, verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
NOR40077753