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§ 35 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3515.03.200714.03.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009
§ 3501.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

Paragraph 35, (1) Die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (Paragraph 32,) erstrecken soll, wobei folgende Prüfungsaufgaben durchzuführen sind:

  1. Ziffer eins
    Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Hubschraubers;
  2. Ziffer 2
    Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kurvenflug, normale Autorotationen, Benutzung der Checkliste, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen, Checkverfahren;
  3. Ziffer 3
    Starts und Landungen, Platzrunde, Anflug, simulierte Triebwerksausfälle in der Platzrunde, seitlicher und rückwärtiger Schwebeflug und Drehungen auf der Stelle im Schwebeflug;
  4. Ziffer 4
    Beenden des beginnenden Wirbelringstadiums;
  5. Ziffer 5
    Fortgeschrittener Autorotationsflug in einem Geschwindigkeitsbereich von geringer Fluggeschwindigkeit bis zur Höchstgeschwindigkeit sowie Flugübungen während der Autorotation (180°, 360° und S-Kurven), Landungen mit simuliertem Triebwerksausfall;
  6. Ziffer 6
    Auswahl eines Notlandegeländes, Autorotationen zu dem ausgewählten Gelände nach simulierten Notfällen, Steilkurven bei 30° und 45° Querneigung;
  7. Ziffer 7
    Flugmanöver in geringer Höhe und schnelles Anhalten (Quickstop);
  8. Ziffer 8
    Landungen und Starts und Übergänge aus und in den Schwebeflug mit Seiten- und Rückwind;
  9. Ziffer 9
    Landungen und Starts von Schräghängen oder unebenen Gelände;
  10. Ziffer 10
    Landungen und Starts mit eingeschränkter Flugleistung;
  11. Ziffer 11
    Hubschrauberbetrieb in geringer Höhe zu und von Außenlandeplätzen in schwierigem Gelände;
  12. Ziffer 12
    Überlandflug unter Nutzung von Koppelnavigation und Funknavigationshilfen, Flugplanung durch den Bewerber;
    Erstellen eines ATC-Flugplanes; Beurteilung der Wetterberatungsunterlagen; Sprechfunkverfahren;
    Standortbestimmung mit Hilfe von Funknavigationshilfen; An- und Abflüge zu/von kontrollierten Flugplätzen; Flüge durch Kontrollzonen; Einhaltung von Flugverkehrsverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln; simulierter Ausfall der Sprechfunkverbindung; Wetterverschlechterung;
    Ausweichverfahren; Auswahl eines Außenlandeplätzen und simulierter Anflug;
  13. Ziffer 13
    Notverfahren und Systemstörungen laut AFM des Hubschraubers und
  14. Ziffer 14
    Grundlagen des Instrumentenfluges.
Der Prüfungsflug ist unter Sichtflugwetterbedingungen durchzuführen, wobei die Instrumentenflugbedingungen für den Bewerber in geeigneter Weise zu simulieren sind.
  1. Absatz 2,Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

Schlagworte

Seitenwind, Anflug

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077764