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§ 41 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4115.03.200714.03.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009
§ 4101.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

Paragraph 41, (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. Ziffer eins
    ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  2. Ziffer 2
    eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (Paragraph 39,) besitzt, und
  3. Ziffer 3
    Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  1. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
    2. Ziffer 2
      Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
  2. Absatz 3,Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten haben in Abweichung zu Absatz 2, Ziffer 2, Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077770