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§ 54 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2009 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute15.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 5401.06.200614.03.2009 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009danach: BGBl. II Nr. 71/2009

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein

Paragraph 54, (1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 57, vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.

  1. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Absatz 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Absatz 4, enthalten sein.
  2. Absatz 3,Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 4,Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über Grund erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077783