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§ 68 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 6815.03.200731.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 6801.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007danach: BGBl. II Nr. 58/2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lehrberechtigung für Segelflieger

Paragraph 68, (1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug oder Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde jedoch zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
  2. Absatz 3,Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, besitzt und
      1. Litera a
        über eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 66,) verfügt oder
      2. Litera b
        im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß Paragraph 63, Absatz 3, mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
    5. Ziffer 5
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
      1. Litera a
        unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
      2. Litera b
        unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
      3. Litera c
        im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 6,) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
  3. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
  4. Absatz 5,Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen in Absatz 4,, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077797