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§ 85 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute01.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 8515.03.200731.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 8501.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007danach: BGBl. II Nr. 58/2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

Paragraph 85, (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der jeweiligen Startart.

  1. Absatz 2,Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens zwölf Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart, mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem ist eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Absatz 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
  2. Absatz 3,Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf Flüge in der jeweiligen Startart mit einem von einem berechtigen Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers,
    3. Ziffer 3
      eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
    4. Ziffer 4
      30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier.
  3. Absatz 4,Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
    2. Ziffer 2
      Flugpraxis und Passagiereinweisung,
    3. Ziffer 3
      Luftrecht.
  4. Absatz 5,Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier durchzuführen.

Schlagworte

Hängegleiter, Hängegleiterkunde

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077814