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§ 119 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 11901.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 11915.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 11915.03.200714.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 11901.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007danach: BGBl. II Nr. 58/2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zivilluftfahrerschulen

Paragraph 119, (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (Paragraph 45, LFG) oder Genehmigungsverfahrens (Paragraph 46, LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

  1. Absatz 2,Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (Paragraph 46, LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den in Paragraph 44, Absatz 4, LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Absatz eins, sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Absatz 2, für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
    2. Ziffer 2
      Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
    3. Ziffer 3
      Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Ziffer eins, (Paragraph 7, LFG),
    4. Ziffer 4
      Halterschaft (Paragraph 13, LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
    5. Ziffer 5
      die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
    6. Ziffer 6
      die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
    7. Ziffer 7
      Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
  3. Absatz 4,Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
      1. Litera a
        den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
      2. Litera b
        das Baumuster des Luftfahrzeuges,
      3. Litera c
        das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
      4. Litera d
        den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
      5. Litera e
        den Zweck des Fluges,
    2. Ziffer 2
      für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
    3. Ziffer 3
      bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
    4. Ziffer 4
      alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  4. Absatz 5,Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Absatz 4, Ziffer eins,) abgesehen werden kann.

Schlagworte

Hängegleiter

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077848