(4)Absatz 4,Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge, motorisierte Hänge- oder Paragleiter, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge, motorisierte Hänge- oder Paragleiter, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.