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§ 123 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 31.07.2012 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 123 heute01.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 12301.06.200631.07.2012 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2012danach: BGBl. II Nr. 260/2012

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 120, kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Flugwerk,
    2. Ziffer 2
      Triebwerk oder
    3. Ziffer 3
      Bordausrüstung.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 121 und 122 gelten sinngemäß, Paragraph 122, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge, motorisierte Hänge- oder Paragleiter, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.
  5. Absatz 5,Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß Paragraph 50, Absatz 4, ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ausstellen.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077852