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§ 19 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1920.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 1901.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Temporäre Aufhebung von Strahlenbereichen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Kontroll- und Überwachungsbereiche oder Teile von solchen können vom Bewilligungsinhaber temporär aufgehoben werden, um auswärtigen Arbeitnehmern die Durchführung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten oder betriebsfremden Personen den Zugang zu ermöglichen, sofern die Ortsdosisleistung in diesen Bereichen 0,5 Mikrosievert pro Stunde und allfällige radioaktive Kontaminationen an begehbaren oder berührbaren Oberflächen die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten Werte nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die temporäre Aufhebung eines Strahlenbereiches oder Teilen davon ist bei Einhaltung aller folgenden Bedingungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Werte ist vor der Aufhebung durch Messungen zu kontrollieren;
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung der Strahlenbereiche und die dazu durchgeführten Messungen sind vom Bewilligungsinhaber zu dokumentieren und auf Anfrage der Behörde zur Kenntnis zu bringen;
    3. Ziffer 3
      die auswärtigen Arbeitskräfte oder betriebsfremden Personen sind nachweislich in den Verhaltensmaßregeln für den Strahlenschutz in dem betreffenden Betrieb zu unterweisen und davon in Kenntnis zu setzen, dass sie sich in einen temporär aufgehobenen Strahlenbereich begeben;
    4. Ziffer 4
      zumindest eine der Zutritt findenden Personen ist mit einem Personendosimeter auszustatten, mit welchem nach Verlassen des Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis ermittelt werden kann;
    5. Ziffer 5
      die geführten Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077918