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§ 20 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2020.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 2001.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zutritt für Besucher und Personen zur Verrichtung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber eines Betriebes kann Besuchern sowie Personen zur Verrichtung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten den kurzzeitigen Zutritt zu einem Strahlenbereich gestatten, der nicht gemäß Paragraph 19, temporär aufgehoben werden kann, sofern sichergestellt ist, dass die effektive Dosis während des Besuchs 10 Mikrosievert nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Im Falle des Zutritts von Besuchern sowie Personen zur Verrichtung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten in einen Strahlenbereich sind folgende Anforderungen zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      die Zutritt findenden Personen sind nachweislich in den Verhaltensmaßregeln für den Strahlenschutz in dem betreffenden Betrieb zu unterweisen und davon in Kenntnis zu setzen, dass sie sich in einen Strahlenbereich begeben;
    2. Ziffer 2
      sie sind während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer vom Bewilligungsinhaber oder einer anderen von ihm zu bestimmenden kompetenten Person zu begleiten;
    3. Ziffer 3
      zumindest eine der Zutritt findenden Personen ist mit einem Personendosimeter auszustatten, mit welchem nach Verlassen des Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis ermittelt werden kann;
    4. Ziffer 4
      die Messergebnisse sind vom Bewilligungsinhaber zu dokumentieren und auf Anfrage der Behörde zur Kenntnis zu bringen;
    5. Ziffer 5
      die geführten Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077919