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§ 31 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3120.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 3101.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Über die Ergebnisse der Personendosimetrie und Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraphen 25 und 26 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen. Nach dem 1. Jänner 2009 sind diese mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Bis dahin sind die Aufzeichnungen aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Auf Verlangen sind sie der zuständigen Bewilligungsbehörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen; den überwachten Personen ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, genannten Aufzeichnungen sind unfallbedingte sowie notfallbedingte sowie besonders genehmigte Expositionen getrennt anzuführen. Ferner sind bei unfall- oder notfallbedingten sowie bei besonders genehmigten Expositionen die näheren Umstände und die ergriffenen Maßnahmen aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3,Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person aus einem Betrieb aus, so hat ihm der Bewilligungsinhaber auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Bewilligungsinhaber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077930